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Informationen Wahlen und Abstimmungen 03. März

01.02.2024

Informationen Wahlen und Abstimmungen 03. März

Im Hinblick auf die bevorstehenden Abstimmungen vom 03. März 2024 – die Abstimmungsunterlagen sind allen Stimmberechtigten rechtzeitig zugestellt worden – möchten wir Sie auf folgende Bestimmungen bezüglich der brieflichen resp. persönlichen Stimmabgabe hinweisen:
1. Die ausgefüllten (oder leeren) Stimmzettel sind zusammen in einen neutralen Umschlag mit der Aufschrift «Stimmzettel» zu stecken. Es ist darauf zu achten, dass die Stimmzettel nur in einfacher Ausführung im neutralen Couvert vorhanden sind. Andernfalls müssen alle abgegebenen Stimmzettel für ungültig erklärt werden.
2. Trennen Sie bitte die Stimmzettel nicht voneinander, sondern falten Sie sie nur zusammen. Sie erleichtern damit dem Wahlbüro die Arbeit, weil die Stimmzettel für die Auszählung nicht abgetrennt werden müssen.
3. Der neutrale Umschlag mit den Stimmzetteln ist zu verschliessen und – zusammen mit dem Stimmrechtsausweis – in das Fenstercouvert zu legen.
4. Der Stimmrechtsausweis ist auf der Vorderseite im vorgesehenen Feld persönlich zu unter-schreiben. Nicht unterschriebene Stimmrechtsausweise sind ungültig.
5. Drehen Sie den Stimmrechtsausweis auf den Kopf und stecken Sie ihn so ins Couvert, dass die Anschrift der Gemeinde im Sichtfenster erscheint.
6. Das zugeklebte Fenstercouvert muss nicht frankiert werden. Es kann in jeden Post-Briefkasten bis spätestens vor der letzten Leerung am Freitag, 01. März oder in den Briefkasten bei der Gemeindeverwaltung bis spätestens am Samstag, 02. März, 17.00 Uhr, eingeworfen werden. Später eingeworfene bzw. eintreffende Couverts dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
7. Bei persönlicher Stimmabgabe an der Urne muss der Stimmrechtsausweis (Einlegekarte) dem Wahlbüro abgegeben werden.
8. Die Wahllokale (Gemeindeverwaltung und Foyer Schulhaus Mühleboden) sind wie folgt geöffnet: Sonntag, 03. März, von 10 bis 11 Uhr.
9. Wer seine Abstimmungsunterlagen nicht erhalten hat, kann diese bis spätestens am Dienstag, 27. Februar, bei der Gemeindeverwaltung (Einwohnerdienst) verlangen.
10. Wer Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Stimmzettel verteilt, wird mit Busse oder Haft bestraft (Art. 282 bis, Schweiz. Strafgesetzbuch).
Die Gemeindeverwaltung

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