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Öffentliche Planauflage – Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen, Therwil

31.10.2024

Öffentliche Planauflage – Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen, Therwil

Öffentliche Planauflage – Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen, Therwil

Titel der Planauflage

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Projektbeschreibung

P-2468978.1
PVA UW Therwil
Bau einer Photovoltaikanlage (PVA) auf dem Ost- und Westdach des Unterwerks (UW) Therwil, auf der Südfassade des Westtrakts des UW und auf dem Dach des Nebengebäudes

Koordinaten: 2608535/ 1261575


Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Primeo Netz AG, Weidenstrasse 27, 4142 Münchenstein das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.

Rechtsmittel, Einsichtnahme und Fristen

Die Gesuchsunterlagen werden vom 4. November bis zum 3. Dezember 2024 in der Gemeindeverwaltung Therwil öffentlich aufgelegt.

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf
https://esti-consultation.ch/pub/4465/1c74a7fd online zur Einsicht zur Verfügung.



Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer kei-ne Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfand-rechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Kontaktstelle

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Frist

Ablauf der Frist: 03.12.2024

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